I. Geltung
1.Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine AGB bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2.Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag für ihre Gültigkeit schriftlich niederzulegen
II. Angebot und Vertragsabschluß
1.Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen oder Fax-Bestätigung, oder, im Falle einer vorangegangen diesbezüglichen Geltungsvereinbarung, unserer E-Mail-Bestätigung.
2.Auch für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle unseres Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen - auch spätere - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftlichen Bestätigung.
3.Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns Abweichungen in der Ausführung vor.
4.An den Angebotsunterlagen (wie in Ziff. 3 bezeichnet) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III. Preis und Zahlung
1.Die Preise verstehen sich in Deutscher Mark, oder - ab 01.01.1999 - auch in Euro, freibleibend ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, sonstiger Gebühren und auch ausschließlich von MwSt. Die MwSt in der jeweilig gesetzlichen Höhe kommt zu den angegebenen Preisen hinzu.
2.Zahlungen sind nach den von uns jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
3.Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine aus beiderseitigen Handelsgeschäften werden uns Fälligkeitszinsen ohne besondere Mahnung geschuldet. Unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über Bundesbank-Diskontsatz berechnet.
4.Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Sämtliche hieraus sich ergebenden Kosten trägt der Besteller.
5.Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6.Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelansprüche oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, gegen uns entscheidungsreif oder überhaupt unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis in angemessener Höhe berechtigt.
IV. Lieferzeit
1.Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie auch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse - wie z. B. Verhängung eines Embargos oder devisenrechtlicher Behinderungen jeder Art - die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände beim Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen beim Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.Überschreitung der Lieferfrist in Folge eines von uns zu vertretenden Umstandes berechtigt den Besteller nur dann, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem. §326 BGB zu verlangen, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Umfang des Schadenersatzes wird dabei auf das vernünftigerweise von uns Vorhersehbare begrenzt.
V. Versand
1.Die Lieferung erfolgt, außer bei gegenteiliger ausdrücklicher Vereinbarung, nur ab Werk auf Kosten des Bestellers. Erfolgt sie frei Haus Empfänger oder frei Station Empfänger bzw. frei deutscher Grenze, steht es uns frei, den für die Lieferung geeigneten Versandweg bzw. das Transportmittel bzw. den Spediteur zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Lieferung ab Werk erfolgt und der Besteller zu Versandart und Transportmittel nichts vorschreibt.
VI. Gefahrübergang und Transportversicherung
1.Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk verlassen hat, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Wird der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2.Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Auch eine Versicherung nach SVS (Speditionsversicherungsschein) besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht.
VII. Annahmeverzug und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
1.Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so haben wir auch dann, wenn sonst Zug-um-Zug-Leistung oder Vorleistung durch uns vereinbart war, nach angemessener Fristsetzung das Recht, Bezahlung unserer Lieferrechnung vor Erfüllung unserer Leistung zu verlangen. Die durch den Verzug des Bestellers entstehenden Kosten, Gebühren und Schäden gehen zu seinen Lasten.
2.Haben wir Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, etwa gem. § 326 BGB, so können wir den Schaden pauschal mit 20% aus dem Bruttowert berechnen, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens im Einzelfall durch uns oder des Beweises durch den Besteller, daß kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1.Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die in Absatz 2.) bis 5.) erwähnten Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht schon mit Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
2.Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3.Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
4.Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich Benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
5.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
IX. Untersuchungspflicht und Meldung von Beanstandungen
1.Unbeschadet der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB oder - wenn das UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar ist, gemäß Art. 38 CISG - sind Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen nicht versteckter Mängel unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Empfang, mitzuteilen. Diese Mitteilung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form, wobei mindestens das äußerlich wahrnehmbare (z.B. Mangel der Dichtheit oder Mängel der Laufruhe oder Ausfall überhaupt) im wesentlichen beschrieben sein muß. Schriftform gilt auch dann, wenn wir nach zunächst mündlicher/telefonischer Beanstandung fehlende Schriftform nicht ausdrücklich reklamiert haben. Die Schriftform muß dann spätestens zugleich mit der Anlieferung der beanstandeten Gegenstände nachgeholt sein.
2.Versteckte Mängel sind nur solche, die auch nach der gem. §§377,378 HGB (oder Art 38 CISG) gebotene Untersuchung noch nicht entdeckt worden sind. Solche versteckten Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Hierzu gilt ergänzend das in Ziffer 1 Gesagte entsprechend.
3.Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt.
X. Gewährleistung und Haltbarkeits-Gewähr
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt XII wie folgt:
1.Wir gewährleisten, daß die Produkte frei von Fabrikats- und Materialmängel sind. Über die gesetzliche Verpflichtung hinaus übernehmen wir diese Gewährleistung für 12 Monate von der Ablieferung (im Sinne des §477 Absatz I BGB) an. Für diesen Zeitraum übernehmen wir auch -über die gesetzliche Verpflichtung hinaus - Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand nicht in Folge eines Material- oder Herstellungsfehlers unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird.
2.Die Gewährleistung und Haltbarkeitsgewähr gem. vorstehender Ziffer 1 gilt nicht, wenn bei Integration unserer Produkte in eine Gesamtanlage, sowie auch sonst beim Einsatz, die anerkannten Regeln der Technik, Einbauvorschriften und Betriebsanleitungen nicht beachtet werden und gilt auch nicht bei unsachgemäßer Verwendung, einschließlich der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschstoffe, sowie bei fehlerhafter Montage.
3.Wir erfüllen unsere Gewährleistung und Haltbarkeitsgewähr unter Ausschluß sämtlicher sonst in Betracht kommender Ansprüche durch Nachbesserung durch uns oder, nach unserer Wahl, durch Ersatzlieferung des mangelhaften Teils oder des ganzen HKT - Liefergegenstandes.
4.Nachbesserungen erfolgen in unserem Werk, es sei denn, daß wir etwas anderes bestimmen. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstücks.
5.Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.Außer in den vorstehenden Ausnahmefällen treffen uns bei Eigen- oder Drittmaßnahmen des Bestellers keine Kosten. Außerdem erlischt dann die gesamte Gewährleistung und Haltbarkeits-Gewähr bezüglich des betreffenden Liefergegenstandes.
7.Hat die erste Nachbesserung oder Nachlieferung nicht zum Erfolg geführt, so muß uns der Besteller Gelegenheit geben, dies mindestens ein zweites Mal oder weitere Male, sofern dies zumutbar ist, zu versuchen.
8.Soweit die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlagen sollte, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn wir mit unseren Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug kommen und auch eine - erforderliche - Nachfristsetzung erfolglos verstreichen lassen sollten.
9.Bei von uns/durch uns reparierten Produkten übernehmen wir die Gewährleistung und Haltbarkeitsgewähr nach Maßgabe des Vorstehenden neu, jedoch nicht über die ursprüngliche Befristung des zugrundeliegenden Liefervertrages hinaus.
10.Erkennen wir rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch schon mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
11.Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
12.Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
XI. Haftung für Nebenpflichten, Haftungsbeschränkung
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen, Beratungen, Begutachtungen, - etwa auch bei Dritten - oder aus der Verbreitung oder Versendung von Prospekten, auch Anleitungen für Bedienung oder Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte X und XII entsprechend.
XII. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung bzw. Haftungsbeschränkung des Lieferers
1.Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei etwa eintretendem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2.Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV dieser Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller, wenn wir uns in Verzug befinden, eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3.Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4.Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
5.Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
XIII. Konsignationsware
Bei Lieferung von Konsignationsware behalten wir uns vor, jederzeit über die Ware zu verfügen. Spätestens nach 12 Monaten ist die Ware in Festrechnung zu nehmen und entsprechend den festgelegten Zahlungsbedingungen zu bezahlen. Bei zwischenzeitlich eingetretenen Preiserhöhungen, die wir dann auch sonst allgemein verlangen, gelten die am Tage der Festberechnung gültigen Preise.
XIV. Gerichtstand und Rechtswahl
1.Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden oder mit ihm im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentliches Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtstand D - 83022 Rosenheim, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, eine Klage am Hauptsitz des Bestellers zu erheben.
Im Falle einer direkten Geschäftsbeziehung mit der HKT Huber Kältetechnik GmbH, gilt für den §XIV, Abs. 2 als Gerichtsstand D - 83022 Rosenheim, Bundesrepublik Deutschland.

|